Beurlaubungen (§ 23 Abs. 2 GschO):
„Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen können verlangt werden.“
Entschuldigung bei Krankheit (§ 22 GschO)
Wenn Ihr Kind morgens krank ist und nicht zur Schule kommen kann, informieren Sie bitte noch vor Schulbeginn die Schule, damit andere Gründe für das Nichterscheinen Ihres Kindes (z.B. Unfall) ausgeschlossen werden können.
Eine begründete schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tag vorzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen (z.B. ärztliches Attest) kann verlangt werden.